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   VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369   

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VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369 (https://dejure.org/2012,37716)
VG München, Entscheidung vom 09.10.2012 - M 16 K 12.2369 (https://dejure.org/2012,37716)
VG München, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - M 16 K 12.2369 (https://dejure.org/2012,37716)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Pflichtmitgliedschaft IHK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Hierbei ist es ausreichend, wenn die Vorteile für die Mitglieder nur mittelbarer Natur sind und sich nur bei einzelnen Mitgliedern auswirken (vgl. BVerwG NJW 1993, 3003; BayVGH vom 4.9.2012 Az. 22 ZB 11.1007 -juris Rz. 11.f.).

    Auch verstößt die Pflichtmitgliedschaft nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen Art. 49, 56 AEUV bzw. Art. 11 Abs. 1 EMRK, unabhängig davon, dass das Gericht vorliegend schon einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, auf den sich die Klägerin berufen könnte, nicht zu erkennen vermag (vgl. BayVGH vom 4.9.2012, a.a.O. Rz. 16.ff.).

  • VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1462

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG liegt schon deswegen nicht vor, da die (negative) Vereinigungsfreiheit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt (vgl. BVerfGE 10, 89 und BayVBl. 2002, 560; vgl. i.Ü. auch in Bezug auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG: BayVGH vom 30.7.2012, Az. 22 ZB 11.1462 -juris Rz. 13.ff.).

    Es handelt sich hierbei um das legitime öffentliche Interesse der allgemeinen Wirtschaftsförderung und es begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen zu helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235, 240 ff; vgl. zum Ganzen auch BayVGH vom 30.7.2012 a.a.O. Rz. 19 ff.).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG liegt schon deswegen nicht vor, da die (negative) Vereinigungsfreiheit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt (vgl. BVerfGE 10, 89 und BayVBl. 2002, 560; vgl. i.Ü. auch in Bezug auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG: BayVGH vom 30.7.2012, Az. 22 ZB 11.1462 -juris Rz. 13.ff.).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG liegt schon deswegen nicht vor, da die (negative) Vereinigungsfreiheit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt (vgl. BVerfGE 10, 89 und BayVBl. 2002, 560; vgl. i.Ü. auch in Bezug auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG: BayVGH vom 30.7.2012, Az. 22 ZB 11.1462 -juris Rz. 13.ff.).
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Es handelt sich hierbei um das legitime öffentliche Interesse der allgemeinen Wirtschaftsförderung und es begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen zu helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235, 240 ff; vgl. zum Ganzen auch BayVGH vom 30.7.2012 a.a.O. Rz. 19 ff.).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Hierbei ist es ausreichend, wenn die Vorteile für die Mitglieder nur mittelbarer Natur sind und sich nur bei einzelnen Mitgliedern auswirken (vgl. BVerwG NJW 1993, 3003; BayVGH vom 4.9.2012 Az. 22 ZB 11.1007 -juris Rz. 11.f.).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-199/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    Selbst bei Annahme einer Beschränkung der entsprechenden Grundfreiheiten wäre diese anhand der vom EuGH geforderten Kriterien (Rs. C-199/07, EK/Griechenland) gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, zur Gewährleistung der Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
  • BVerwG, 06.03.1998 - 6 B 9.98

    Zeugnisnote in einem versetzungsrelevanten Fach; Gewichtung schriftlicher und

    Auszug aus VG München, 09.10.2012 - M 16 K 12.2369
    In dieser Hinsicht ist auch die Beitragspflicht nicht zu beanstanden, da diese die Funktionsfähigkeit der Kammern sicherstellt und auch als Gegenleistung für die entsprechenden Angebote zu sehen ist (vgl. BVerwG NJW 1998, 3512).
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